Finanzielle Sozialhilfe
Die Finanzielle Sozialhilfe ist neben der Hauspflegedienst, der soziopädagogische Grundbetreuung und dem Bürgerservice ein Bereich des Sozialsprengels. Familien und Einzelpersonen, die über ein unzureichendes Einkommen verfügen, wird eine zeitlich begrenzte finanzielle Hilfe gewährt. Gleichzeitig wird auch eine Beratung und Betreuung zur Überwindung der Notsituation angeboten.
Zum System der finanziellen Sozialhilfeleistungen zählen:
- Das Soziale Mindesteinkommen, welches zur Befriedigung der Grundbedürfnisse beiträgt.
- Ein Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten.
- Das Taschengeld für mittellose Heimbewohner.
- Die Sonderleistungen zur Überbrückung von individuellen oder familiären Notständen.
- Die Sonderleistungen für Minderjährige, mit welchen man durch gezielte Maßnahmen die harmonischen Entwicklung von Minderjährigen sichern will.
- Die teilweise Rückvergütung von Transportspesen für Menschen mit Behinderung.
- Der Beitrag für den Ankauf und/oder die Anpassung von Fahrzeugen für Menschen mit Behinderung bzw. der Zuschuss für die Anpassung von Fahrzeugen von deren Angehörigen.
- Der Zuschuss für die Fortführung des Haushalts an Einzelpersonen und Familien.
- Der Zuschuss für ein Taubstummentelefon.
- Der Zuschuss für den Ankauf, die Installation und die Aktivierung eines Telefons an Menschen über 65 Jahren.
- Zuschuss für Hausnotrufdienst an Senioren über 65 Jahren und anderen Personen, welche die Voraussetzungen haben.
- Vergütung von Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel an Senioren über 60 Jahren.
Wer hat Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe?
Wirtschaftliche Voraussetzung:
Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist, dass die antragstellende
Person/Familie ihre gesamte wirtschaftliche Situation offen legt. Sie muss
sowohl ihr gesamtes Einkommen (auch das steuerfreie Einkommen), als auch ihr
gesamtes Vermögen, (z.B. Immobilien, Baugrund und Ersparnisse) erklären,
damit die von der Verordnung vorgeschriebene Berechnung der wirtschaftlichen
Situation dieser Person/Familie vorgenommen werden kann. Nur wer eine bestimmte
Einkommens- und Vermögensgrenze nicht überschreitet, hat Anrecht
auf den vollen bzw. teilweisen Umfang der Leistungen der finanziellen Sozialhilfe.
Die Einkommens- und Vermögensgrenzen (stufen) ändern je nach Art
der Leistung und ändern sich von Jahr zu Jahr.
Meldeamtliche Voraussetzung:
Um grundsätzlich ein Anrecht auf die finanziellen Sozialhilfeleistungen
zu haben, muss man die oben beschriebenen wirtschaftlichen Voraussetzungen
erfüllen und folgenden Personengruppen angehören:
Italienische Staatsbürger oder Bürger aus anderen EU-Staaten mit
ständigen Aufenthalt in Südtirol;
Bürger von Staaten außerhalb der Europäischen Union, die mit
Italien ein gegenseitiges Sozialhilfeabkommen unterzeichnet haben, mit Wohnsitz
und ständigem Aufenthalt in Südtirol;
Staatenlose und Bürger von Staaten außerhalb der Europäischen
Union, die mit Italien kein Sozialhilfeabkommen abgeschlossen haben, die seit
mindestens 3 Monaten ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt
in Südtirol haben. Diese Gruppe von Menschen hat im Normalfall jedoch
nur für maximal zwei Monate Anrecht auf die Leistungen der finanziellen
Sozialhilfe und nur in sozialen Härtefällen für die unbedingt
erforderliche Zeit.
Nach fünfjährigem ständigen Aufenthalt und ununterbrochenem
Wohnsitz in Südtirol werden die Nicht-EU-Bürger den italienischen
Staatsbürgern gleichgestellt.
An wen kann ich mich wenden:
Informationen und Auskünfte erhalten Sie in der Finanziellen Sozialhilfe jenes Sprengels, auf dessen Territorium Sie leben: Adressen im Sozialführer.
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