Abteilung Sozialwesen

24.2 Amt für Senioren und Sozialsprengel



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Finanzielle Sozialhilfe

Die Finanzielle Sozialhilfe ist neben der Hauspflegedienst, der soziopädagogische Grundbetreuung und dem Bürgerservice ein Bereich des Sozialsprengels. Familien und Einzelpersonen, die über ein unzureichendes Einkommen verfügen, wird eine zeitlich begrenzte finanzielle Hilfe gewährt. Gleichzeitig wird auch eine Beratung und Betreuung zur Überwindung der Notsituation angeboten.

Zum System der finanziellen Sozialhilfeleistungen zählen:

Wer hat Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe?

Wirtschaftliche Voraussetzung:

Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist, dass die antragstellende Person/Familie ihre gesamte wirtschaftliche Situation offen legt. Sie muss sowohl ihr gesamtes Einkommen (auch das steuerfreie Einkommen), als auch ihr gesamtes Vermögen, (z.B. Immobilien, Baugrund und Ersparnisse) erklären, damit die von der Verordnung vorgeschriebene Berechnung der wirtschaftlichen Situation dieser Person/Familie vorgenommen werden kann. Nur wer eine bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenze nicht überschreitet, hat Anrecht auf den vollen bzw. teilweisen Umfang der Leistungen der finanziellen Sozialhilfe.
Die Einkommens- und Vermögensgrenzen (stufen) ändern je nach Art der Leistung und ändern sich von Jahr zu Jahr.

Meldeamtliche Voraussetzung:

Um grundsätzlich ein Anrecht auf die finanziellen Sozialhilfeleistungen zu haben, muss man die oben beschriebenen wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen und folgenden Personengruppen angehören:
Italienische Staatsbürger oder Bürger aus anderen EU-Staaten mit ständigen Aufenthalt in Südtirol;
Bürger von Staaten außerhalb der Europäischen Union, die mit Italien ein gegenseitiges Sozialhilfeabkommen unterzeichnet haben, mit Wohnsitz und ständigem Aufenthalt in Südtirol;
Staatenlose und Bürger von Staaten außerhalb der Europäischen Union, die mit Italien kein Sozialhilfeabkommen abgeschlossen haben, die seit mindestens 3 Monaten ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Südtirol haben. Diese Gruppe von Menschen hat im Normalfall jedoch nur für maximal zwei Monate Anrecht auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe und nur in sozialen Härtefällen für die unbedingt erforderliche Zeit.
Nach fünfjährigem ständigen Aufenthalt und ununterbrochenem Wohnsitz in Südtirol werden die Nicht-EU-Bürger den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt.

An wen kann ich mich wenden:

Informationen und Auskünfte erhalten Sie in der Finanziellen Sozialhilfe jenes Sprengels, auf dessen Territorium Sie leben: Adressen im Sozialführer.



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